IV. nachfolgend). Schliesslich ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den beiden Gutachten, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren in ambulanten und teils auch stationären Therapien befindet. Diese führten, wie sich dem Ergänzungsgutachten entnehmen lässt, nicht zum gewünschten Erfolg. Ohne gefestigte Struktur bzw. durch blosse Weisungen und Auflagen während der Probezeit ist nicht mit einer nachhaltigen Verbesserung des Zustands des Beschuldigten bzw. einer nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr zu rechnen.