14 Ausgeschlossen ist vorliegend die Anordnung einer ambulanten Therapie im Rahmen einer Weisung bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Vorab ist, wie ausgeführt, eine ambulante Massnahme zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Weiter ergibt sich gestützt auf die Gutachten eine ungünstige Prognose, die den bedingten Strafvollzug ausschliesst (vgl. dazu Ziff. IV. nachfolgend).