Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach eine stationäre Massnahme (derzeit) nicht erforderlich bzw. nicht zwingend ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte den deutlich deliktrelevanten übermässigen Alkoholkonsum seit der Tat wesentlich reduzieren konnte. Die zwischenzeitliche Verurteilung wegen Beschimpfung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist folglich im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen eine ambulante Massnahme anzuordnen.