1553 Z. 24). Die regelmässige Einnahme einer Basismedikation wäre jedoch gemäss dem Sachverständigen eine wesentliche Grundlage für eine zukünftig adäquate Behandlung (vgl. pag. 1516). Schliesslich hat der Beschuldigte kein Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums. Beide Sachverständige gehen davon aus, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten durch eine ambulante Massnahme begegnen lässt. Diese Ausführungen sind überzeugend. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach eine stationäre Massnahme (derzeit) nicht erforderlich bzw. nicht zwingend ist.