Die erneute psychotische Dekompensation im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte auch zu strafbaren Handlungen. Auch wenn es sich bei den mehrfachen Beschimpfungen um Bagatellverstösse und nicht um Gewaltdelikte handelt, deuten sie doch auf eine nach wie vor geringe Frustrationstoleranz in vermeintlichen Konfliktsituationen hin. Ferner ist der Beschuldigte nicht bereit, eine antipsychotische / stimmungsstabilisierende Basismedikation einzunehmen, obwohl er gemäss eigenen Angaben zumindest mit Abilify gute Erfahrungen gemacht hat (vgl. pag. 1553 Z. 24).