Der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der begangenen Straftat ist gegeben. Ob ein schädlicher Gebrauch von Alkohol im Tatzeitraum allgemein oder einzig eine akute Alkoholintoxikation in der Tatnacht vorlag, ändert daran nichts. Ebenso besteht gestützt auf die Gutachten eine Gefahr weiterer Straftaten, auch wenn sich die Legalprognose zumindest bis auf Weiteres etwas verbessert hat. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht mehr gewalttätig wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.