13 f.). Eine längerfristige stationäre Therapie nach Art. 59 oder 60 aStGB sei nach wie vor nicht zwingend (pag. 1463). Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten diagnostizieren beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie und eine Suchtmittelabhängigkeit und damit eine schwere psychische Störung im Sinne des StGB. Diese lag bereits im Tatzeitpunkt vor und besteht weiterhin. Der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der begangenen Straftat ist gegeben.