Die Durchführung einer langfristigen ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 aStGB sei zweckmässig und indiziert (pag. 1462). Die bisherige (freiwillige) ambulante Therapie habe nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose geführt. Die Therapie sollte deutlich optimiert werden. Aus gutachterlicher Sicht werde eine Änderung der künftigen Therapie und ein Therapiestellenwechsel empfohlen (pag. 1457 f.; pag. 1462