1417 ff.) bestätigt im Wesentlichen das Vorgutachten und nimmt einige Anpassungen auf diagnostischer Ebene und in Bezug auf die Therapieempfehlungen vor (pag. 1460). Demnach liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Der im Vorgutachten noch diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol könne aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigt werden (pag. 1449; pag. 1460). Auch das Ergänzungsgutachten geht von einer Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten aus. Durch den geringeren Alkoholkonsum seit der Anlasstat habe der Beschuldigte seine Legalprognose zumin-