Zweckmässig und indiziert sei eine langfristige ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 aStGB mit regelmässigen klinischen Beurteilungen und laborchemischen Kontrollen betreffend Substanzkonsum (pag. 933 f.). Zu überlegen sei eine stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung. Sollte sich die ambulante Behandlung nicht als zielführend erweisen, sei eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 60 aStGB zu erwägen (pag. 930; pag. 934). Das oberinstanzlich eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) bestätigt im Wesentlichen das Vorgutachten und nimmt einige Anpassungen auf diagnostischer Ebene und in Bezug auf die Therapieempfehlungen vor (pag.