Auch wenn sich die deliktrelevanten Bedingungen seit dem Tatzeitpunkt verbessert hätten, bestehe noch ein erhöhtes Risiko künftiger Straftaten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten. Die vorgeworfene Gewalttat habe sich vor allem unter Einfluss von Alkohol abgespielt. Das Risiko ähnlicher Gewaltdelikte sei noch als mässig erhöht zu bewerten, ein ständiges Gefährdungspotential sei jedoch nicht ersichtlich (pag. 932). Für die festgestellte Störung gebe es wirksame Behandlungsmöglichkeiten. Zweckmässig und indiziert sei eine langfristige ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art.