Die tatzeitliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und Suchtmittelabhängigkeit gelte weiterhin. Der zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholkonsum (akute Intoxikation) und die exazerbierte Psychose, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat stünden, seien mittlerweile abgeklungen, so dass eine psychisch und kriminalprognostisch relevante positive Entwicklung eingetreten sei (pag. 933). Das Gutachten hält den Beschuldigten für massnahmebedürftig. Auch wenn sich die deliktrelevanten Bedingungen seit dem Tatzeitpunkt verbessert hätten, bestehe noch ein erhöhtes Risiko künftiger Straftaten.