12 nabis differentialdiagnostisch von einer substanzgebundenen psychotischen Störung aus. Weiter habe er sich im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs, befunden. Insgesamt sei im Tatzeitpunkt von einem komplexen und schweren Störungsprofil auszugehen (pag. 931). Die tatzeitliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und Suchtmittelabhängigkeit gelte weiterhin.