Ab dem Jahre 2014 befand sich der Beschuldigte regelmässig in stationären und ambulanten Behandlungen (pag. 848 ff.). Tatzeitlich geht das Gutachten beim Beschuldigten von einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von Can-