16. Im konkreten Fall Dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits während der obligatorischen Schulzeit bzw. unmittelbar im Nachgang in ambulanter Behandlung war (wegen eines tätlichen Angriffs bzw. Suizidalität, pag. 849). Ab dem Jahre 2014 befand sich der Beschuldigte regelmässig in stationären und ambulanten Behandlungen (pag.