Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 aStGB zwingend anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 und Art. 63 aStGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3).