Diese Vorfälle deuten auf eine eher geringe Frustrationstoleranz in (vermeintlichen) Konfliktsituationen hin. Da es sich um Bagatellverstösse handelt, sind sie jedoch bei der Strafzumessung nicht massgeblich zu berücksichtigen. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.