Er bereue es, seit es passiert sei (pag. 179 Z. 292 f.). Selbstjustiz erachtete der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie als gerechtfertigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte persönlich bei E.________ und einem weiteren vormaligen Privatkläger und konnte sich mit ihnen im Zivilpunkt einvernehmlich einigen (pag. 1204 Z. 18 ff.; pag. 1182; pag. 1186; pag. 1213 ff.; pag. 1226 ff.). Dieses Verhalten ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die im Februar 2020 gegen den Beschuldigten eröffnete Strafuntersuchung wegen Raubes wurde zwischenzeitlich eingestellt (pag.