Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er praktisch von Anfang an vollumfänglich geständig war. Obwohl ihm das Delikt auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Ferner zeigte der Beschuldigte im Verfahren Einsicht und Reue. So führte er beispielsweise an der Hafteröffnung vom 13. September 2017 (pag. 171 ff.) aus, er habe Scheisse gebaut und es sei ein Blödsinn gewesen (pag. 177 Z. 215). Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, dass es ihm leidtue (pag. 176 Z. 185 ff.; pag. 179 Z. 292; pag. 184 Z. 485). Er bereue es, seit es passiert sei (pag.