1448). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 10 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er praktisch von Anfang an vollumfänglich geständig war.