13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1310 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte im März 2020 von seiner Freundin F.________ getrennt hat. Die familiären Beziehungen sind insgesamt konfliktbehaftet. Gegenüber dem Gutachter gab der Beschuldigte am 11. Februar 2021 an, er habe keine nahe Bezugsperson mehr (pag. 1448).