__ dennoch gravierend. Die erlittenen Verletzungen führten zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Voll arbeitsfähig war E.________ erst wieder rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall (pag. 1183 Z. 23 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren nach wie vor Narben im Gesicht sichtbar, insbesondere die Narbe über der Augenbraue (pag. 1184 Z. 36 ff.; pag. 1302). Auch litt E.________ teils noch an Angstgefühlen (pag. 1183 Z. 16 ff.). Körperliche Einschränkungen hatte er aber keine mehr (pag. 1183 Z. 21).