Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken (pag. 1309, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Folgen der Tat waren für E.________ dennoch gravierend.