9 lich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54;