11. Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch ledig-