Die Präzisierungen bezüglich der aktuellen Diagnose stellt die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht in Frage. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen mittelschwere Verschulden im unteren Bereich wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen.