Beim Beschuldigten liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Im Übrigen schloss sich der Zweitgutachter jedoch – soweit für die Frage der Schuldfähigkeit relevant – dem Vorgutachten an (pag. 1449; pag. 1460). Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit im Erstgutachten sind schlüssig und werden im Ergänzungsgutachten nicht in Frage gestellt. Die Präzisierungen bezüglich der aktuellen Diagnose stellt die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht in Frage.