Aus gutachterlicher Sicht werde eine mittelgradige bis schwergradige Schuldminderung angenommen (pag. 931 f.). Das oberinstanzlich beim Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. H.________, eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) konnte den im Vorgutachten diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigen. Beim Beschuldigten liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor.