Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Begehung der vorgeworfenen Tat wegen seiner psychischen Störung und Abhängigkeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, deren Unrecht einzusehen. Jedoch hätten die Alkoholintoxikation und die zusätzlichen Krankheitssymptome zu einer psychischen Instabilität, zu einer Kurzschlüssigkeit auf Verhaltensebene und in der Summe zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigetragen. Aus gutachterlicher Sicht werde eine mittelgradige bis schwergradige Schuldminderung angenommen (pag.