Er habe sich zudem im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation befunden, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (pag. 931). Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Begehung der vorgeworfenen Tat wegen seiner psychischen Störung und Abhängigkeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, deren Unrecht einzusehen.