8 psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) litt der Beschuldigte tatzeitlich an einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von Cannabis differentialdiagnostisch an einer substanzgebundenen psychotischen Störung. Er habe sich zudem im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation befunden, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (pag.