Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Der Beschuldigte wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. G.________, begutachtet. Gemäss dem