Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns und der nicht rein egoistischen Beweggründe verschuldensmindernd aus. Es ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen.