Die Tat wäre für den Beschuldigten grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So hätte er bezüglich der vermeintlichen Vergewaltigung vorab die Polizei oder eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen können. Zudem hätte er E.________ zur Rede stellen können. Aufgrund der psychischen Störung und der Alkoholintoxikation im Zeitpunkt der Tat kann jedoch nicht von freier Entscheidung gesprochen werden. Dieser Umstand wird nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.