Beweggrund für die Tat war die angebliche Vergewaltigung von F.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten, durch E.________. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte subjektiv von einem sexuellen Übergriff ausging und entsprechend wütend auf E.________ war (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies rechtfertigte jedoch das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs. Die Tat wäre für den Beschuldigten grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewesen.