7 lvorsätzlich (vgl. pag. 1303, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden. Beweggrund für die Tat war die angebliche Vergewaltigung von F.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten, durch E.________.