9. Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liess sich ein direkter Vorsatz nicht erstellen. Dem Beschuldigten ging es letztlich darum, E.________ eine Lektion zu erteilen. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperverletzungen nach sich ziehen konnte und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventua-