Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 8.3 Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden und mit der Vorinstanz von einer Strafe von 60 Monaten auszugehen (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).