1290 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da E.________ benommen war, hatte er keine Möglichkeit, die zahlreichen Schläge und Tritte abzuwehren. Bei einem der letzten Tritte trafen der Beschuldigte und sein Mittäter E.________ derart heftig im Kopfbereich, dass dieser sich von der einen auf die andere Seite drehte (pag. 1291 und pag. 1294, S. 28 und S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.