Dabei ist keineswegs ein Konflikt eskaliert. Vielmehr setzte der Beschuldigte E.________ ohne vorgängige Konversation durch einen heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen dessen Hinterkopf ausser Gefecht. Als E.________ wehrlos am Boden lag, bückte sich der Beschuldigte gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über ihn und deckte ihn mit Faustschlägen gegen den Oberkörper und insbesondere gegen den Kopf ein. Zusätzlich trat er mindestens zehnmal heftig mit stampfartigen und kickartigen Bewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf (pag. 1290 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).