8.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ging der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vor (pag. 1307, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die Tat nicht von langer Hand oder im Einzelnen geplant war, wies sie doch einen gewissen Planungsgrad auf. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben E.________ in der Innenstadt durch Telefonanrufe richtiggehend geortet und anschliessend verfolgt, bevor sie etwas ausserhalb des Zentrums zur Tat schritten. Dabei ist keineswegs ein Konflikt eskaliert.