6 eine Lebensgefahr hätte abgewendet werden können, wäre auch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit denkbar gewesen. Schliesslich hätte E.________ durch das Vorgehen des Beschuldigten leicht ein Auge verlieren oder eine bleibende Entstellung seines Gesichts (z.B. durch Narben) davontragen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. 8.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp.