Schliesslich renkte er sich den linken Oberarm aus der Gelenkspfanne aus und erlitt einen mehrteiligen Bruch des grossen Knochenvorsprungs des linken Oberarmkopfs (vgl. zum Ganzen pag. 1294 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von E.________. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Verletzungen, die hier im Raum standen, schwer wiegen (pag. 1557). Lebensgefährliche Verletzungen drohten bereits durch den heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Hinterkopf von E.____