5 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a aStGB).