Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend kommt aufgrund der Schwere des Verschuldens nach altem wie auch nach neuem Recht nur eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe in Betracht. Diesbezüglich ergaben sich bei der Revision keine Änderungen. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden.