4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das Strafmass, die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und die Frage des Vollzugs bzw. Aufschubs der Strafe zu überprüfen (pag. 1245, Bst. B. Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (pag. 1348, Bst.