II. A.________ sei gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch und in Anwendung der Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 StGB, sowie Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen; sowie 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 3. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme während und nach dem Strafvollzug anzuordnen.