, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27. August 2017 in Bern zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. des Schuldspruchs, wonach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. August 2017 schuldig erklärt wurde; 4. des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung. II. A.___