1326 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme (pag. 1333 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 1339 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete der Beschuldigte auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1344). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29. März 2021 statt (pag. 1548 ff.).