Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde infolge Härtefalls verzichtet. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 1245 ff., Bst. B. Ziff. III., Bst. C. Ziff. 6. erstinstanzliches Urteil).